Rohrbruch durch Frost: So schützen Sie Ihre Leitungen und Ihren Versicherungsschutz
Aktualisiert am 27.10.2026
Kurz gesagt: Damit Wasserleitungen bei Frost nicht platzen, entleeren Sie Außenwasserhähne und Gartenleitungen und halten alle Räume mit Leitungen beheizt – in ungenutzten Gebäuden sperren und entleeren Sie die Leitungen. Wer die Pflichten zum Beheizen oder Entleeren aus dem Versicherungsvertrag verletzt, riskiert, dass der Versicherer seine Leistung kürzt.
Frostschutz für Wasserleitungen: Das Wichtigste vorab
Frost kann Wasserleitungen sprengen – und Ihren Versicherungsschutz gleich mit gefährden. Handeln Sie deshalb vor der ersten kalten Nacht: Entleeren Sie Außenwasserhähne und Gartenleitungen, dämmen Sie frei liegende Leitungen in unbeheizten Räumen, schließen Sie Kellerfenster und lassen Sie die Heizung in allen Räumen mit Wasserleitungen laufen. Steht ein Haus leer, sperren Sie das Wasser ab und lassen die Leitungen entleeren.
Ist eine Leitung eingefroren, schließen Sie sofort den Hauptabsperrhahn. Ist sie geplatzt, schalten Sie bei Wasser in der Nähe von Elektrik zusätzlich den Strom ab, dokumentieren den Schaden mit Fotos und melden ihn unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, Ihrem Versicherer (§ 30 VVG). Wichtig: Ob und in welcher Höhe die Versicherung leistet, hängt von Ihrem Vertrag ab. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Wohngebäudeversicherung sehen vor, dass Sie Gebäude in der kalten Jahreszeit beheizen oder die Leitungen entleeren – maßgeblich ist Ihr eigener Vertrag. Wer das grob fahrlässig versäumt, riskiert nach § 28 VVG eine Kürzung der Leistung.
Frost kann in der Region früh kommen: Laut HNA war schon Mitte Oktober in nordhessischen Tallagen der erste Frost möglich.
Im Folgenden erklären wir, wo Frostschäden entstehen, was Sie vor dem Frost erledigen sollten, welche Pflichten Ihr Versicherungsvertrag vorsieht und was für leerstehende Häuser und für Mieter gilt.
Warum Frost Wasserleitungen sprengt
Wasser dehnt sich beim Gefrieren aus. Steht Wasser in einer Leitung und friert sie durch, können Rohre und Armaturen beschädigt werden und platzen. Darauf weist der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) ausdrücklich für Leitungen und Armaturen außerhalb von schützenden Gebäuden hin.

Tückisch ist der Zeitpunkt, an dem Sie den Schaden bemerken. Nach Angaben des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) bleibt ein gerissenes Rohr zunächst unbemerkt, weil kein Wasser austritt, solange der Frost anhält. Erst wenn das Eis taut, kann ein schwerer Wasserschaden entstehen.
Wie häufig das passiert, zeigen die Zahlen der Versicherer: Nach Angaben des GDV verursachen frostbedingte Leitungswasserschäden pro Jahr im Schnitt rund 25.000 versicherte Schadenfälle und rund 140 Millionen Euro Schaden.
Besonders gefährdet sind laut GDV wenig oder gar nicht beheizte Bereiche wie Keller, Gästezimmer, Garagen oder Gartenhäuser sowie außenliegende Wasserhähne. Der Wasserverband Nordschaumburg nennt außerdem Leitungen ohne Wasserdurchfluss, erdverlegte Leitungen mit geringer Überdeckung und frei verlegte Leitungen, zum Beispiel zur Gartenbewässerung. Im Raum mit dem Hausanschluss führt kalter Luftzug durch offene Kellerfenster nach Angaben des Verbands häufig zu Frostschäden. Typische Stellen im Haus sind deshalb:
- Außenwasserhähne und Gartenleitungen
- frei liegende Leitungen in unbeheizten Kellern, Garagen und auf Dachböden
- Wasserzähler im Schacht oder in einem kalten Keller
- Leitungen in Wohnungen oder Häusern, die längere Zeit nicht genutzt werden
Wie tief eine Leitung im Erdreich liegen muss, um frostsicher zu sein, nennt der Kasseler Wasserversorger: Laut KASSELWASSER liegen Trinkwasserleitungen in einer Tiefe von 1,20 bis 1,30 Metern sicher gegen Frostschäden. Gefährdet sind also vor allem die Leitungsabschnitte, die flacher liegen, frei verlaufen oder durch kalte Räume führen.

Die folgende Übersicht zeigt, was Sie an den typischen Stellen vor dem Frost tun können:
| Gefährdete Stelle | Was Sie vor dem Frost tun |
|---|---|
| Außenwasserhahn | Zuleitung innen absperren, Hahn öffnen, Restwasser ablaufen lassen und den Hahn danach offen lassen; Gartenschlauch und Schlauchtülle abnehmen Hinweis: Offen lassen vermeidet Anfrieren und Schäden an Dichtungen (Stadtwerke Wernigerode). Frostsichere Außenarmaturen müssen nicht entleert werden (DVGW) – aber nur, wenn kein Schlauch und keine Schlauchtülle angeschlossen ist (IFS) |
| Gartenleitung und Bewässerung | Vor dem Winter absperren und vollständig entleeren, auch das Restwasser (GDV); Entnahmestelle und Entleerungsventil geöffnet lassen Hinweis: Frei verlegte Leitungen gelten als besonders frostgefährdet (Wasserverband Nordschaumburg) |
| Leitungen in unbeheiztem Keller, Garage oder Dachboden | Fenster, Türen und Kellerschächte abdichten, frei liegende Leitungen dämmen (GDV) Hinweis: Auch eine sehr gute Dämmung verhindert das Einfrieren nicht, wenn das Wasser in der Leitung steht (GDV) |
| Wasserzähler im Zählerschacht im Freien | Frühzeitig dämmen, solange die Erdwärme noch erhalten ist Hinweis: Absperrhähne und Zähler müssen trotz Dämmung bedienbar bleiben (Wasserverband Nordschaumburg) |
| Wasserzähler im kalten Keller | Kellerfenster geschlossen halten (GDV) Hinweis: Kalter Luftzug durch offene Kellerfenster führt im Raum mit dem Hausanschluss häufig zu Frostschäden (Wasserverband Nordschaumburg) |
| Leerstehende Wohnung oder Ferienwohnung | Wasser absperren, Leitungen entleeren und entleert halten, das Gebäude regelmäßig kontrollieren Hinweis: Pflicht für nicht genutzte Gebäude laut GDV-Musterbedingungen A 20.1.2; Ihr Vertrag ist maßgeblich |
Wer die gefährdeten Stellen in seinem Haus kennt, kann gezielt vorbeugen. Gehen Sie die Übersicht deshalb jetzt einmal mit Blick auf Ihr eigenes Haus durch.
Checkliste: Das sollten Sie vor dem ersten Frost erledigen
Die meisten Maßnahmen gegen Frostschäden kosten wenig Zeit, wenn Sie sie vor der ersten Frostnacht erledigen. Ob Sie in Kassel, Baunatal, Vellmar oder in den höheren Lagen rund um Schauenburg wohnen – diese Punkte gelten überall:
- Außenwasserhähne entleeren: Zuleitung innen absperren, den Außenhahn öffnen, Restwasser ablaufen lassen und den Hahn geöffnet lassen. Laut Stadtwerken Wernigerode vermeiden Sie so Anfrieren und Schäden an Dichtungen. Nehmen Sie außerdem Gartenschlauch und Schlauchtülle ab: Laut Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung (IFS) verliert sonst selbst eine frostsichere Außenarmatur ihre Frostsicherheit, weil sie sich nicht mehr entleeren kann.
- Gartenleitungen und Bewässerung leeren: Wasserleitungen im Garten, an Außenwänden und in unbeheizten Räumen sollten laut GDV vor dem Winter abgesperrt und vollständig entleert werden, auch das Restwasser. Entnahmestelle und Entleerungsventil bleiben dabei laut Wasserverband Nordschaumburg geöffnet.
- Kellerfenster schließen und Gebäudehülle abdichten: Fenster in Kellern und unbeheizten Nebenräumen sollten laut GDV bei Frostwetter konsequent geschlossen bleiben. Undichte Türen, Fenster oder Kellerschächte dichten Sie ab, damit keine kalte Luft an wasserführende Leitungen gelangt.
- Frei liegende Leitungen dämmen: Handelsübliches Isoliermaterial schützt laut GDV vor allem Rohre in Kellern, Garagen oder Gartenhäusern. Auch eine sehr gute Dämmung kann das Einfrieren aber nicht verhindern, wenn das Wasser in der Leitung steht und nicht zirkuliert. Bei Dauerfrost können laut Wasserverband Nordschaumburg Frostwächter oder Heizbänder eingesetzt werden; dazu beraten Installationsbetriebe.
- Wasserzähler im Zählerschacht im Freien früh dämmen, solange die Erdwärme noch erhalten ist, und den Absperrhahn zugänglich lassen. Steht der Wasserzähler in einem kalten Keller, halten Sie dort die Kellerfenster geschlossen.
- Selten genutzte Räume durchgängig beheizen: Laut GDV schützt die Frostschutzstellung am Heizkörper nur das Gerät selbst, nicht weiter entfernte Leitungsabschnitte; Heizkörper sollten deshalb auf mittlerer Stufe laufen.
- Heizung nicht auf null stellen: Wird die Heizung bei Minustemperaturen auf null gestellt und später wieder aufgedreht, können laut Wasserverband Nordschaumburg Heizkörper und Heizungsrohre platzen.
- Hauptabsperrhahn lokalisieren: Laut GDV sollten alle Bewohnerinnen und Bewohner wissen, wo sich der Haupthahn befindet, um im Notfall die Wasserzufuhr schnell unterbrechen zu können.
- Versicherungsunterlagen lesen: Prüfen Sie, welche Sicherheitsvorschriften Ihr Vertrag für die kalte Jahreszeit enthält.
Weitere allgemeine Vorsorgetipps, vom Wasserhaupthahn bis zu Wassersensoren, finden Sie in unserem Ratgeber Wasserschaden vorbeugen: 7 Tipps. Wer diese Liste jetzt abarbeitet, senkt das Risiko eines Frostschadens und erfüllt zugleich einen Teil seiner Pflichten gegenüber der Versicherung.
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Checkliste zum Ausdrucken
Leitungen vor Frost schützen
- 9 Punkte für die Zeit vor dem ersten Frost
- Was tun, wenn eine Leitung eingefroren ist
- Kontrollliste für leerstehende Häuser
Mit QR-Code, um uns Fotos vom Schaden direkt per WhatsApp zu schicken.
Kostenlos herunterladenLeitung eingefroren oder geplatzt: Was jetzt zu tun ist
Bei Verdacht auf eine eingefrorene Leitung zählt vor allem, den Druck kontrolliert abzubauen und kein Wasser nachlaufen zu lassen. Der VDI empfiehlt, in diesem Fall den Hauptabsperrhahn zu schließen und Entnahmestellen wie Wasserhähne zu öffnen, damit der Überdruck in den Leitungen kontrolliert abgebaut werden kann.

- Hauptabsperrhahn schließen, bevor das Eis taut.
- Wasserhähne öffnen, damit der Druck kontrolliert entweichen kann.
- Nicht mit offener Flamme oder Heißluft auftauen. Davor warnen VDI und GDV ausdrücklich; der GDV nennt das lebensgefährlich, außerdem erhöht es die Brandgefahr. Beauftragen Sie einen Fachbetrieb.
- Ist das Rohr geplatzt, folgen Sie den Sofortmaßnahmen aus unserem Ratgeber Wasserschaden: Was tun in den ersten 60 Minuten? – von Strom abschalten über Fotos für die Versicherung bis zur Schadenmeldung.
Liegt die Leitung in der Wand oder im Boden, sehen Sie die eigentliche Schadstelle meist nicht. Bei einer Leckageortung wird die Schadstelle gezielt gesucht, damit Wände nicht auf Verdacht geöffnet werden. Warum versteckte Feuchtigkeit in Estrich und Mauerwerk so gefährlich ist, erklären wir im Ratgeber zu Leitungswasserschäden.
Auch wenn auf den ersten Blick alles in Ordnung scheint, lohnt sich ein zweiter Blick: Der VDI rät zu regelmäßigen Sichtkontrollen auf Feuchteschäden oder erkennbare Leitungsschäden, besonders nach dem Ende einer Frostperiode. Rufen Sie bei einem geplatzten Rohr frühzeitig einen Fachbetrieb.
Frost und Versicherung: Welche Pflichten Sie in der kalten Jahreszeit haben
Ein Rohrbruch durch Frost kann über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein. Ob und in welcher Höhe, hängt von Ihrem Vertrag ab und davon, ob Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Lassen Sie Ihren Versicherungsschutz deshalb im Einzelfall prüfen. Unsere Messprotokolle schicken wir an Ihre Versicherung, damit sie den Schaden nachvollziehen kann.
Was die Musterbedingungen versichern
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht unverbindliche Musterbedingungen für die Wohngebäudeversicherung, die VGB 2022. Musterbedingungen sind Vorlagen; jeder Versicherer kann davon abweichen. Danach gehören zur Gefahr Leitungswasser unter anderem „frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren“ innerhalb von Gebäuden, etwa an Rohren der Wasserversorgung und von Heizungsanlagen (A 4.3.1). Versichert sind dort außerdem frostbedingte Bruchschäden an bestimmten Installationen wie Armaturen, Waschbecken, Heizkörpern oder Boilern (A 4.3.2). Versichert sind außerdem Schäden durch Leitungswasser, also Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung oder aus der Heizungsanlage ausgetreten ist (A 4.1 und A 4.2). Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte sind nach den Musterbedingungen nicht versichert, soweit nichts anderes vereinbart ist (A 4.3). Maßgeblich ist immer Ihr eigener Vertrag.
Ihre Pflichten vor einem Schaden
Dieselben Musterbedingungen nennen Sicherheitsvorschriften. Das sind sogenannte Obliegenheiten: Pflichten, die Sie erfüllen müssen, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden (A 20.1). Dazu gehört:
- wasserführende Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel unverzüglich zu beseitigen (A 20.1.1),
- nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten (A 20.1.2),
- in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren – oder alternativ alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten (A 20.1.3).
Verletzen Sie eine dieser Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, darf der Versicherer nach den Musterbedingungen kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein (A 20.2).
Was bei einer Pflichtverletzung droht
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Folgen genauer. Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei, wenn der Vertrag das vorsieht. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen; dabei müssen Sie beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Nach § 28 Abs. 3 VVG bleibt er zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung ursächlich war; das gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Wer im Winter verreist, die Heizung abdreht und die Leitungen nicht entleert, geht also ein echtes Risiko ein.
Ihre Pflichten nach einem Schaden
Nach § 82 Abs. 1 VVG müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit dafür sorgen, dass der Schaden abgewendet oder gemindert wird. Was im Einzelfall dazugehört, etwa das Wasser abstellen und ausgetretenes Wasser aufnehmen, stimmen Sie am besten mit Ihrem Versicherer ab. Nach § 82 Abs. 2 VVG müssen Sie zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen und, wenn die Umstände es erlauben, Weisungen einholen.
Welche Versicherung bei welchem Schaden in Frage kommt, lesen Sie in unserem Ratgeber Wasserschaden: Welche Versicherung zahlt?. Bei Streit über die Leistung wenden Sie sich an Ihren Versicherer oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Leerstehendes Haus oder Ferienwohnung im Winter
Ein leerstehendes Gebäude ist im Winter besonders gefährdet, weil niemand bemerkt, wenn eine Leitung einfriert. Das betrifft zum Beispiel ein geerbtes Elternhaus im Landkreis Kassel, ein Haus im Verkauf oder eine Ferienwohnung, die nur im Sommer genutzt wird.
Die GDV-Musterbedingungen sind hier eindeutig: Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden, und dort sind alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten (A 20.1.2). Wird das Gebäude oder sein überwiegender Teil nicht mehr genutzt, kann das außerdem eine Gefahrerhöhung sein (A 21.1.2). Eine Gefahrerhöhung ist eine Veränderung, die das Schadenrisiko für den Versicherer steigert und die Sie ihm anzeigen müssen.
Der VDI empfiehlt: Wenn absehbar ist, dass ein Haus während einer Frostperiode nicht beheizt und kein Trinkwasser entnommen wird, informieren Sie unverzüglich Ihren Sachversicherer und halten sich an das von ihm vorgegebene Vorgehen. Außerdem empfiehlt es sich laut VDI, die Trinkwasserinstallation abzusperren und die Leitungen möglichst zu entleeren. Bei der Wiederinbetriebnahme muss die Trinkwasserinstallation gespült werden.
Für leerstehende Häuser und Ferienwohnungen bedeutet das:
- Wasser am Hauptabsperrhahn absperren und alle wasserführenden Leitungen fachgerecht entleeren lassen. Ob die Heizungsanlage in Betrieb bleiben darf, klären Sie vorher schriftlich mit Ihrem Versicherer.
- Beheizen allein reicht bei einem nicht genutzten Gebäude nach den Musterbedingungen nicht: Absperren, Entleeren und Kontrollieren sind dort in jedem Fall vorgesehen (A 20.1.2). Ob Ihr Vertrag abweichende Regeln enthält, klären Sie mit Ihrem Versicherer.
- Feste Kontrollintervalle vereinbaren, etwa mit Nachbarn oder Angehörigen, und jede Kontrolle mit Datum notieren.
- Den Leerstand Ihrem Versicherer melden und schriftlich klären, welche Pflichten Ihr Vertrag konkret vorsieht.
So können Sie im Schadensfall nachweisen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben.
Was Mieter wissen sollten
Auch als Mieter haben Sie bei Frost klare gesetzliche Pflichten. Nach § 536c Abs. 1 BGB müssen Sie Ihrem Vermieter unverzüglich anzeigen, wenn sich ein Mangel an der Wohnung zeigt oder eine Maßnahme zum Schutz der Wohnung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird. Dazu kann auch eine eingefrorene oder geplatzte Leitung gehören.
Unterlassen Sie die Anzeige, sind Sie dem Vermieter nach § 536c Abs. 2 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, verlieren Sie außerdem das Recht, die Miete zu mindern, Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 BGB zu verlangen oder ohne Fristsetzung zu kündigen.
So gehen Sie als Mieter vor:
- Melden Sie den Schaden sofort Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung, am besten schriftlich mit Fotos, damit Sie einen Nachweis haben.
- Notieren Sie, wann Sie den Schaden bemerkt und wann Sie ihn gemeldet haben.
- Begrenzen Sie den Schaden, soweit Ihnen das möglich ist, zum Beispiel durch Schließen des Absperrhahns Ihrer Wohnung, falls vorhanden.
Wer bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung was zahlt und welche Rechte Sie haben, erklären wir ausführlich in Wasserschaden in der Mietwohnung: Rechte, Pflichten, wer zahlt.
Leitungen technisch absichern
Neben Dämmung und Heizung lassen sich Leitungen auch technisch absichern. Rohrbegleitheizungen, also elektrische Heizbänder entlang der Leitung, können das Einfrieren nach Angaben des VDI verhindern – solange sie mit Strom versorgt werden. Ob eine solche Absicherung für Ihr Haus sinnvoll ist und wie sie eingebaut wird, klären Sie mit einem Installationsbetrieb. Eine technische Absicherung ersetzt nicht die Pflichten aus Ihrem Versicherungsvertrag.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung einen Rohrbruch durch Frost?
Nach den GDV-Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung sind frostbedingte Rohrbrüche innerhalb des Gebäudes versichert (A 4.3.1), ebenso Schäden durch das ausgetretene Leitungswasser (A 4.2) – maßgeblich ist aber Ihr eigener Vertrag. Haben Sie die Pflicht zum Beheizen oder Entleeren grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer die Leistung nach § 28 VVG kürzen. Lassen Sie Ihren Fall prüfen.
Wer zahlt, wenn eine Leitung außerhalb des Hauses platzt?
Außerhalb des Gebäudes ist der Schutz nach den GDV-Musterbedingungen enger als im Haus. Versichert sind dort frostbedingte Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an Rohren von Heizungsanlagen versichert, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre tragen und sie versicherte Gebäude versorgen oder auf dem Versicherungsgrundstück liegen (A 4.4). Für Zuleitungen, die keine versicherten Gebäude versorgen oder außerhalb des Grundstücks liegen, ist die Entschädigung auf einen vereinbarten Betrag begrenzt (A 4.4), und Rohre unterhalb der Bodenplatte sind ohne besondere Vereinbarung nicht versichert (A 4.3). Prüfen Sie deshalb Ihren eigenen Vertrag.
Darf ich eine eingefrorene Leitung selbst auftauen?
Nein, nicht mit offener Flamme oder Heißluftgerät – davor warnt der VDI. Schließen Sie den Hauptabsperrhahn, öffnen Sie die Wasserhähne, damit der Druck kontrolliert entweichen kann, und ziehen Sie einen Fachinstallationsbetrieb hinzu.
Was muss ich als Mieter tun, wenn eine Leitung eingefroren ist?
Sie müssen den Schaden Ihrem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Melden Sie ihn am besten schriftlich mit Fotos; wer die Anzeige unterlässt, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 536c Abs. 2 BGB).
Was muss ich bei einem leerstehenden Haus im Winter beachten?
Sie müssen das Gebäude regelmäßig kontrollieren und die wasserführenden Leitungen absperren und entleeren. So sehen es die GDV-Musterbedingungen vor (A 20.1.2); melden Sie den Leerstand außerdem Ihrem Versicherer, weil er als Gefahrerhöhung gelten kann (A 21.1.2). Maßgeblich ist Ihr eigener Vertrag.
Reicht es, Wasserleitungen zu dämmen?
Nicht immer. Laut VDI verlängert Dämmung die Zeit bis zum Einfrieren; laut GDV verhindert aber auch eine sehr gute Dämmung das Einfrieren nicht, wenn das Wasser in der Leitung steht. Dauerhaft schützen Beheizen, Entleeren oder eine Rohrbegleitheizung, solange sie Strom hat.
Wie tief müssen Wasserleitungen liegen, um frostsicher zu sein?
Laut dem Kasseler Wasserversorger KASSELWASSER liegen Trinkwasserleitungen in einer Tiefe von 1,20 bis 1,30 Metern sicher gegen Frostschäden. Flacher verlegte oder frei verlaufende Leitungen hinter dem Wasserzähler, etwa zur Gartenbewässerung, sollten Sie vor dem Winter absperren und entleeren.
Fazit
Frostschäden an Wasserleitungen lassen sich mit wenigen Handgriffen meist verhindern – und wer seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag kennt und dokumentiert, stärkt im Ernstfall seine Position gegenüber dem Versicherer. Ist es doch passiert: Soforthilfe bei Wasserschaden – schnellstmöglich, im Notfall oft noch am selben Tag. Rufen Sie uns an unter 0561 – 86 16 743 (Mo–Fr 7–17 Uhr; telefonische Ersteinschätzung kostenlos) oder fordern Sie über die Express-Hilfe einen Rückruf an. Bei gedeckten Schäden ist eine direkte Abrechnung mit der Versicherung möglich. Die Deckungsentscheidung trifft der Versicherer.
Quellen: GDV, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2022 (Wert 1914), A 4.2 (S. 7), A 4.3 und A 4.4 (S. 8–9), A 20.1 und A 20.2 (S. 25–26), A 21.1.2 (S. 26), Stand Juni 2026; §§ 28, 30, 82 VVG; § 536c BGB; GDV, Medieninformation vom 06.01.2026; IFS-Report 3/2019, S. 2; VDI, Pressemitteilung vom 09.01.2026; DVGW, Verbraucherinformation „Garten“; Wasserverband Nordschaumburg, Merkblatt „Wasseranschlüsse und Wasserzähler vor Frost schützen“; Stadtwerke Wernigerode, „Hinweise zum Frostschutz“; KASSELWASSER, Fragen und Antworten zum Trinkwasser; HNA, 12.10.2026.
Dieser Ratgeber wurde verfasst von Patrick Hentrich, Geschäftsführer der Bautrocknung Hentrich GmbH in Schauenburg. Seit 2018 betreut er Wasserschäden in der Region Kassel und berät Eigentümer, Mieter und Hausverwaltungen bei Leitungswasserschäden durch Frost.
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Wasserschaden: die ersten Schritte
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